Interne Meldestelle von Fritz Baustoffe zum Schutz von Hinweisgebern ("Whistleblower")

Was ist eine Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz? Warum gibt es diese?

Interne und externe Meldestellen gemäß HinSchG nehmen Meldungen von Rechtsverstößen entgegen, die im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) oder im Anhang der sog. Whistleblowing-Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelistet sind. "Hinweisgeber:innen" bzw. "Whistleblower" werden gesetzlich vor Nachteilen geschützt.
 

Wer darf eine Meldung einbringen?

Zugang zur Meldestelle haben alle Personen, die Informationen über Rechtsverstöße bei Fritz Baustoffe erlangt haben, insbesondere:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • Beamtinnen und Beamte,
  • Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
  • Soldatinnen und Soldaten,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  • Menschen mit  Behinderung,  die  in  einer  Werkstatt  für  behinderte  Menschen  oder  bei  einem  anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.

Zugang zur Meldestelle haben außerdem

  • natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts,
  • rechtsfähige Personengesellschaften und
  • sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen
     

Was kann gemeldet werden?

In den Zuständigkeitsbereich der Meldestelle fallen hauptsächlich Verstöße aus den folgenden Bereichen (§ 2 HinSchG):

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • sonstige  Verstöße  gegen  Rechtsvorschriften  des  Bundes  und  der  Länder  sowie  unmittelbar  geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
    • a)    zur  Bekämpfung  von  Geldwäsche  und  Terrorismusfinanzierung,  unter  Einschluss  insbesondere  des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom  20.  Mai  2015  über  die  Übermittlung  von  Angaben  bei  Geldtransfers  und  zur  Aufhebung  der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • b)    mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,
    • c)    mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, die das Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, die Sicherheitsanforderungen  in  Straßentunneln  sowie  die  Zulassung  zum  Beruf  des Güterkraftverkehrsunternehmers  oder  des  Personenkraftverkehrsunternehmers (Kraftomnibusunternehmen) betreffen,
    • d)    mit Vorgaben zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit,
    • e)    mit  Vorgaben  zur  Sicherheit  im  Seeverkehr  betreffend  Vorschriften  der  Europäischen  Union  für  die Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, die Haftung und Versicherung des Beförderers bei der Beförderung von Reisenden auf See, die Zulassung von Schiffsausrüstung, die Seesicherheitsuntersuchung,  die  Seeleute-Ausbildung,  die  Registrierung  von  Personen  auf Fahrgastschiffen  in  der Seeschifffahrt  sowie Vorschriften  und  Verfahrensregeln  der Europäischen  Union für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen,
    • f)    mit Vorgaben zur zivilen Luftverkehrssicherheit im Sinne der Abwehr von Gefahren für die betriebliche und technische Sicherheit und im Sinne der Flugsicherung,
    • g)    mit  Vorgaben  zur  sicheren  Beförderung  gefährlicher  Güter  auf  der  Straße,  per  Eisenbahn  und  per Binnenschiff,
    • h)    mit Vorgaben zum Umweltschutz,
    • i)    mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
    • j)    zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
    • k)    zur  Lebensmittel-  und  Futtermittelsicherheit,  zur  ökologischen  Produktion  und  zur  Kennzeichnung  von ökologischen  Erzeugnissen, zum  Schutz  geografischer Angaben für  Agrarerzeugnisse  und  Lebensmittel einschließlich  Wein,  aromatisierter  Weinerzeugnisse  und  Spirituosen  sowie  garantiert  traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen,
    • l)    zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,
    • m)    ur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen,
    • n)    zur  Regelung  der  Verbraucherrechte  und  des  Verbraucherschutzes  im  Zusammenhang  mit  Verträgen zwischen  Unternehmern  und  Verbrauchern  sowie  zum  Schutz  von  Verbrauchern  im  Bereich  der Zahlungskonten  und  Finanzdienstleistungen,  bei  Preisangaben  sowie  vor  unlauteren  geschäftlichen Handlungen,
    • o)    zum  Schutz  der  Privatsphäre  in  der  elektronischen  Kommunikation,  zum  Schutz  der  Vertraulichkeit  der Kommunikation,  zum  Schutz  personenbezogener  Daten  im  Bereich  der  elektronischen  Kommunikation, zum  Schutz  der  Privatsphäre  der  Endeinrichtungen  von  Nutzern  und  von  in  diesen  Endeinrichtungen gespeicherten  Informationen,  zum  Schutz  vor  unzumutbaren  Belästigungen  durch  Werbung  mittels Telefonanrufen,  automatischen  Anrufmaschinen,  Faxgeräten  oder  elektronischer  Post  sowie  über  die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse,
    • p)    zum  Schutz  personenbezogener  Daten  im  Anwendungsbereich  der  Verordnung  (EU)  2016/679  des Europäischen Parlaments  und des Rates vom  27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei  der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gemäß deren Artikel 2,
    • q)    zur  Sicherheit  in  der  Informationstechnik  im  Sinne  des  §  2  Absatz  2  des  BSI-Gesetzes  von  Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes,
    • r)    zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,
    • s)    zur  Abschlussprüfung  bei  Unternehmen  von  öffentlichem  Interesse  nach  § 316a  Satz  2  des Handelsgesetzbuchs,
    • t)    t) zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des  §  264d  des  Handelsgesetzbuchs  sind,  von  Kreditinstituten  im  Sinne  des  §  340  Absatz  1  des Handelsgesetzbuchs,  Finanzdienstleistungsinstituten  im  Sinne  des  §  340  Absatz  4  Satz  1  des Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne  des  §  341  Absatz  1  des  Handelsgesetzbuchs  und  Pensionsfonds  im  Sinne  des  §  341  Absatz  4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,
  • Verstöße  gegen  bundesrechtlich  und  einheitlich  geltende  Regelungen  für  Auftraggeber  zum  Verfahren  der Vergabe  von  öffentlichen  Aufträgen  und  Konzessionen  und  zum  Rechtsschutz  in  diesen  Verfahren  ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
  • Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt,
  • Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,
  • Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil  zu  verschaffen,  der  dem  Ziel  oder  dem  Zweck  des  für  Körperschaften  und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft,
  • Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften,
  • Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1),
  • Äußerungen  von  Beamtinnen  und  Beamten,  die  einen  Verstoß  gegen  die  Pflicht  zur  Verfassungstreue darstellen,
  • Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und 
  • Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.
     

Was bedeutet Schutz der Hinweisgeber:innen vor Nachteilen?

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind im Rahmen des HinSchG geschützt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich des HSchG fallen.

  • Hinweisgeber:innen verletzen dürfen auch vertrauliche bzw. klassifizierte Informationen und Geschäftsgeheimnisse weitergeben, wenn dies unerlässlich ist.
  • Anonyme Meldungen sind zulässig.
  • Die Meldestelle muss die Identität der Hinweisgeber:innen und der in der Meldung genannten Personen schützen und darf diese nur zur Ergreifung von Folgemaßnahmen an dafür befugte Personen und Stellen weitergeben, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Die Vertraulichkeit muss auch gewahrt bleiben, wenn die Meldestelle nicht zuständig ist für den gemeldeten Vorfall. Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot sind in § 9 HinSchG festgelegt. 
  • Hinweisgeber:innen dürfen als Reaktion auf die Meldung nicht benachteiligt werden. Dazu zählt beispielsweise eine Suspendierung oder Kündigung, aber auch eine Gehaltskürzung oder Mobbing. 
  • Werden Hinweisgeber:innen dennoch benachteiligt, können Sie die Rücknahme der ergriffenen Maßnahme verlangen oder den Ersatz des Vermögensschadens beziehungsweise eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. In dazu zu führenden Verfahren liegt die Beweislast nicht bei ihnen.

Die Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgeber:innen gelten auch für:

  • Personen, die diese bei der Meldung der Rechtsverletzung unterstützen
  • Personen, die mit den Hinweisgeber:innen in Verbindung stehen und die in einem beruflichen Zusammenhang von Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, zum Beispiel Kolleg:innen oder Verwandte
  • Rechtsträger:innen, die zur Gänze oder teilweise im Eigentum der Hinweisgeber:innen stehen oder für die die Hinweisgeber:innen arbeiten oder anderweitig im beruflichen Zusammenhang in Verbindung stehen

Darüber hinaus gelten für Hinweis:geberinnen und alle personenbezogenen Daten jedenfalls auch die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz. Die Informationen gemäß Art. 12-14 DSGVO zu Verantwortlichem, Zwecken, Speicherfristen etc. finden Sie hier: Datenschutzinformationen gemäß Art. 12-14 DSGVO
 

Wo und wie ist eine Meldung einzubringen?

Die interne Meldestelle von FB ist hier eingerichtet:
Whistleblowing-Team der Würth Hochenburger Gruppe – whistleblowing@f-b.gmbh

Es handelt sich dabei um eine gemeinsame interne Meldestelle gemäß § 14 Abs. 2 HinSchG.

Sie können sich außerdem auch an externe Meldestellen des Bundes (insbesondere beim Bundesamt für Justiz) und der EU wenden, die zudem ausführliche Informationen zum Thema anbieten. Das Gesetz sieht vor, dass bevorzugt interne Meldungen erfolgen sollten, so lange kein Grund besteht, Repressalien zu befürchten.

Sie können die Meldung anonym vornehmen, z.B. mit einer eigens für diesen Zweck eingerichteten Adresse eines „Freemailers“. Sollten Sie Fragen haben, können Sie diese auch an die Meldestelle richten, bevor Sie einen Hinweis geben. 

Die Meldestelle wird Ihnen bei Fragen oder Hinweisen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen eine Rückmeldung geben.